Wer muss das Transparenzregister antragen?
In Deutschland müssen bestimmte Unternehmen und Personen das Transparenzregister beantragen oder dort ihre wirtschaftlich Berechtigten eintragen lassen. Dies ist gesetzlich im Geldwäschegesetz (GwG) geregelt. Die Pflicht zur Meldung im Transparenzregister betrifft insbesondere:
- Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG, UG)
- Personengesellschaften (z. B. OHG, KG)
- Vereine und Stiftungen, sofern sie wirtschaftlich tätig sind
- Treuhänder und Treuhandverhältnisse
- Immobilienverwalter und Immobilienmakler
- Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, wenn sie bestimmte Transaktionen durchführen
Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die direkt oder indirekt mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einem Unternehmen halten oder auf andere Weise kontrollieren. Diese müssen im Transparenzregister gemeldet werden.
Verantwortlich für die Meldung sind in der Regel:
- Die Geschäftsführung einer GmbH
- Der Vorstand einer AG
- Die Gesellschafter oder Bevollmächtigten bei Personengesellschaften
- Die Treuhänder bei Treuhandverhältnissen
Seit dem 1. August 2021 besteht eine Mitwirkungspflicht für alle Unternehmen, d. h., sie müssen aktiv prüfen, ob sie ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister melden müssen.
Bei Verstößen gegen die Meldepflicht können Bußgelder verhängt werden. Es ist daher wichtig, die gesetzlichen Anforderungen sorgfältig zu prüfen und einzuhalten.