gab es im deutschen Strafrecht einen Fall, in dem Person A sich einer anderen Person B nachts genähert hat, B sich angegriffen fühlte sich verteidigte allerdings wegen Putativnotwehr nicht verurteilt wurde?

Ja, im deutschen Strafrecht gibt es Konstellationen, in denen eine Person (B) aufgrund eines Putativnotwehr-Irrtums („scheinbare Notwehr“) nicht bestraft wird, obwohl objektiv kein Notwehrsituation vorlag. Ein solcher Fall könnte wie folgt aussehen:

Beispielsfall:

  • Person A nähert sich nachts in einer dunklen Gasse Person B unvermittelt und in bedrohlicher Weise (z. B. mit hektischen Bewegungen oder einer vermeintlichen Waffe in der Hand).
  • Person B hält A fälschlicherweise für einen Angreifer und schlägt aus Angst zu, um sich zu „verteidigen“.
  • Tatsächlich wollte A nur nach dem Weg fragen oder hatte keine aggressive Absicht.

Juristische Bewertung:

  1. Putativnotwehr (§ 16 StGB – Irrtum über Tatsachen)

    • B handelt in einem irrtümlichen Glauben, einer gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff läge vor.
    • Wenn der Irrtum unvermeidbar war (d. h. ein verständiger Mensch in der Situation hätte ebenfalls von einem Angriff ausgehen können), entfällt der Vorsatz. B bleibt straffrei.
    • War der Irrtum vermeidbar (z. B. weil A eindeutig keine Bedrohung darstellte), könnte B fahrlässig handeln (§ 229 StGB – Körperverletzung aus Fahrlässigkeit), aber nicht vorsätzlich.
  2. Rechtsprechung (BGH-Urteile)

    • Der BGH betont, dass die Einschätzung der Situation aus der ex-ante-Perspektive (zum Zeitpunkt der Tat) entscheidend ist (vgl. BGHSt 3, 105; 24, 356).
    • Beispiel: In einem Fall (BGH NStZ 1987, 316) wurde ein Angeklagter freigesprochen, der einen vermeintlichen Angreifer in dunkler Umgebung verletzte, weil sein Irrtum nachvollziehbar war.

Ergebnis:

Wäre Bs Fehlvorstellung nachvollziehbar (z. B. aufgrund der nächtlichen Situation, unklarer Gesten von A), bliebe B straflos. Erst bei grob fahrlässiger Fehleinschätzung käme eine Strafe für Fahrlässigkeit in Betracht.

Kurz: Putativnotwehr kann zur Straflosigkeit führen, wenn der Irrtum unverschuldet war.

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