Urlaubsanspruch minijob bei nichteinsetzbarkeit des Arbeitnehmers

Im Fall eines Minijobbers (geringfügig Beschäftigten) und dessen Urlaubsanspruch bei Nicht-Einsetzbarkeit (z. B. aufgrund von Krankheit oder anderen Gründen) gelten folgende Grundsätze:

1. Urlaubsanspruch im Minijob

Minijobber haben denselben gesetzlichen Urlaubsanspruch wie andere Arbeitnehmer:

  • Mindesturlaub: 24 Werktage (bei einer 6-Tage-Woche) bzw. 20 Arbeitstage (bei einer 5-Tage-Woche) pro Jahr (§ 3 BUrlG).
  • Anteiliger Anspruch: Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten oder Teilzeit wird der Urlaub entsprechend der vereinbarten Arbeitstage berechnet.

2. Nicht-Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers

Falls der Minijobber nicht arbeiten kann (z. B. wegen Krankheit, behördlicher Anordnung oder betrieblicher Gründe), gilt:

  • Kein Verlust des Urlaubsanspruchs: Grundsätzlich darf der Urlaub nicht allein deshalb verfallen, weil der Arbeitnehmer vorübergehend nicht einsetzbar ist.
  • Ausnahme: Wenn die Nicht-Einsetzbarkeit dauerhaft ist (z. B. langfristige Krankheit ohne Aussicht auf Besserung), kann der Urlaubsanspruch unter Umständen entfallen oder gekürzt werden (§ 7 BUrlG).

3. Ablauf von Urlaubsanspruch

  • Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
  • Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf Abfindung des nicht genommenen Urlaubs (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

4. Besonderheit bei Minijobs

  • Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den geleisteten Arbeitstagen/Wochen.
  • Bei kurzfristiger Nicht-Einsetzbarkeit (z. B. kurze Krankheit) bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.

Praxistipp:

  • Der Arbeitgeber muss den Urlaub gewähren, sobald der Arbeitnehmer wieder einsetzbar ist.
  • Bei längerfristiger Arbeitsunfähigkeit sollte geprüft werden, ob ein Anspruch auf Übertragung oder Abfindung besteht.

Falls konkrete Umstände vorliegen (z. B. lange Krankheit), kann eine individuelle rechtliche Prüfung sinnvoll sein.

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