Arbeitgeber missachtet gesetzliche Fiktion durch Paragraf 8 Absatz 5 Satz 3 TzBfG und hält sich nicht an verbindlich festgelegte Arbeitstage, hat stattdessen andere Zeiten festgelegt
Es scheint, dass Ihr Arbeitgeber gegen die gesetzlichen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) verstößt, insbesondere gegen § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG. Hier eine kurze Einordnung und Ihre Handlungsmöglichkeiten:
1. Was sagt § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG?
Diese Regelung betrifft die „gesetzliche Fiktion“ bei der Verlängerung befristeter Verträge:
- Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag stillschweigend verlängert wird (weil der Arbeitgeber den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt oder den Befristungsende nicht klar kommuniziert), gilt er automatisch als unbefristet.
- Satz 3 besagt, dass eine einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen (z. B. Arbeitszeiten) nur wirksam ist, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde – also nicht stillschweigend durch den Arbeitgeber einseitig geändert werden darf.
2. Möglicher Verstoß Ihres Arbeitgebers
- Falls Ihr Arbeitgeber einseitig Ihre vertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitstage/Termine ändert (z. B. durch Dienstplanänderungen), könnte dies gegen § 8 Abs. 5 TzBfG verstoßen.
- Ausnahme: Wenn Ihr Vertrag oder eine Betriebsvereinbarung flexible Arbeitszeiten vorsieht (z. B. mit „Dienst nach Anweisung“), könnte der Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts handeln.
3. Ihre Rechte & Schritte
a. Schriftliche Rüge
- Fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich auf, sich an die vereinbarten Arbeitszeiten zu halten, und verweisen Sie auf § 8 Abs. 5 TzBfG.
- Dokumentieren Sie alle Abweichungen (z. B. Dienstpläne, E-Mails).
b. Betriebsrat einschalten
- Falls vorhanden, wenden Sie sich an den Betriebsrat, da dieser bei Arbeitszeitänderungen mitbestimmen muss.
c. Rechtsberatung & Klage
- Bei fortgesetzten Verstößen können Sie eine Einschätzung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen.
- Mögliche Klageoptionen:
- Feststellungsklage: Dass der Vertrag aufgrund stillschweigender Verlängerung unbefristet ist.
- Unterlassungsklage: Gegen einseitige Änderungen der Arbeitszeiten.
- Schadensersatz: Falls Sie Nachteile (z. B. Verdienstausfall) durch die Änderungen haben.
4. Wichtig:
- Prüfen Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag und betriebliche Regelungen (z. B. Tarifvertrag), ob dort flexible Arbeitszeiten vorgesehen sind.
- Falls der Arbeitgeber keine schriftliche Vereinbarung über die Änderung getroffen hat, ist sein Verhalten rechtlich angreifbar.
Falls Sie konkret vorgehen möchten, empfehle ich, alle Unterlagen zu sammeln und sich an eine Rechtsberatung oder Gewerkschaft zu wenden. Gerne kann ich Ihnen auch helfen, eine erste schriftliche Rüge zu formulieren.
Beste Grüße
[Ihr Name/Juristische Hilfestellung]
Hinweis: Dies ist keine verbindliche Rechtsberatung, sondern eine erste Einschätzung. Für eine individuelle Prüfung kontaktieren Sie bitte einen Anwalt.
Die Suchergebnisse wurden von einer KI erstellt und sollten mit entsprechender Sorgfalt überprüft werden.