Arbeitgeber missachtet gesetzliche Fiktion durch Paragraf 8 Absatz 5 Satz 3 TzBfG
Wenn der Arbeitgeber die gesetzliche Fiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG missachtet, handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Hier die wichtigsten Punkte dazu:
Was regelt § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG?
Diese Vorschrift besagt, dass ein befristeter Arbeitsvertrag als unbefristet gilt, wenn:
- Der Arbeitgeber den Vertrag nicht rechtzeitig schriftlich abgeschlossen hat (vor Arbeitsantritt) oder
- die Befristung keine schriftliche Grundlage hat (z. B. keine Unterschrift des Arbeitnehmers).
Die gesetzliche Fiktion tritt ein, um den Arbeitnehmer vor missbräuchlicher Befristung zu schützen.
Folgen, wenn der Arbeitgeber dies missachtet:
- Der Vertrag wird automatisch als unbefristet behandelt, auch wenn der Arbeitgeber das ignoriert.
- Der Arbeitnehmer kann Klage auf Feststellung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses erheben (§ 17 TzBfG).
- Bei Weiterbeschäftigung über die ursprüngliche Befristung hinaus ohne neuen Vertrag gilt das Arbeitsverhältnis ebenfalls als unbefristet.
Rechtliche Schritte für den Arbeitnehmer:
- Schriftliche Aufforderung an den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis als unbefristet anzuerkennen.
- Klage beim Arbeitsgericht (innerhalb von 3 Wochen nach Ende des befristeten Vertrags, § 17 TzBfG).
- Ansprüche auf Lohnnachzahlung, falls der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verweigert.
Praxis-Tipp:
- Dokumentieren Sie alle Kommunikation mit dem Arbeitgeber.
- Holen Sie rechtlichen Rat ein (z. B. durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder die Gewerkschaft).
Falls Ihr Arbeitgeber die gesetzliche Fiktion ignoriert, haben Sie gute Chancen, Ihr Arbeitsverhältnis als unbefristet durchzusetzen.
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