Muss bei einer Verschmelzung nach §13 umwandlungsgesetz der Notar bei Beschluss der Verschmelzung der GmbH durch die Gesellschafterversammling anwesend sein?
Bei einer Verschmelzung nach § 13 Umwandlungsgesetz (UmwG) wird die Verschmelzung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der beteiligten GmbH beschlossen. Die Frage ist, ob der Notar bei diesem Beschluss anwesend sein muss.
Rechtslage:
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Notarielle Beurkundungspflicht bei Verschmelzungsbeschlüssen
Nach § 16 Abs. 1 UmwG müssen die Verschmelzungsbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften beurkundet werden. Das bedeutet, dass der Verschmelzungsbeschluss notariell beurkundet sein muss. Das ist zwingend vorgeschrieben. -
Notarielle Beurkundung der Gesellschafterversammlung
Bei einer GmbH müssen bestimmte Beschlüsse von einem Notar beurkundet werden. Insbesondere wenn es um Satzungsänderungen oder vielmehr um Umwandlungsvorgänge wie Verschmelzungen geht. -
Praktische Durchführung
Der Notar muss bei der Gesellschafterversammlung anwesend sein, in der der Beschluss gefasst wird, um die Beurkundung vorzunehmen. Die Anwesenheit und Beurkundung durch den Notar ist also notwendig.
Fazit:
Ja, bei der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung einer GmbH zur Verschmelzung nach § 13 UmwG muss ein Notar anwesend sein, um den Verschmelzungsbeschluss notariell zu beurkunden. Ohne notarielle Beurkundung ist der Beschluss nicht wirksam.
Quellen:
- § 16 UmwG (Beurkundung des Verschmelzungsbeschlusses)
- § 53 GmbHG (Notarielle Beurkundung von Satzungsänderungen)
Wenn Sie weitere Details zur Durchführung der Gesellschafterversammlung oder zum genauen Ablauf benötigen, kann ich diese gerne erläutern.