Umwandlingsgesetz §13

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) regelt in Deutschland die rechtlichen Vorgänge bei Umwandlungen von Gesellschaften, wie Verschmelzungen, Spaltungen, Formwechsel und Vermögensübertragungen.

§ 13 UmwG behandelt die sogenannte Umwandlungsrechterklärung.

Hier der Wortlaut und eine kurze Erläuterung:


§ 13 UmwG – Umwandlungserklärung

(1) Antrag auf Eintragung der Umwandlung ist beim Registergericht durch einen oder mehrere zur Vertretung der umwandelnden Gesellschaften befugten Personen zu stellen. Der Antrag muss enthalten:

  1. die Eintragungsanmeldung,
  2. die in den §§ 2 bis 12 bezeichneten Dokumente.

(2) Die Eintragung bewirkt die Umwandlung und bewirkt die Rechtsnachfolge.


Erläuterung:
Die Vorschrift regelt den Ablauf der Eintragung einer Umwandlung im Handelsregister. Die Umwandlung ist erst mit der Eintragung wirksam; die eintragenden Personen müssen dabei die erforderlichen Dokumente bei Gericht einreichen.

Falls Du eine andere Vorschrift aus dem Umwandlungsgesetz §13 (zum Beispiel eine ältere oder aus einem anderen Bereich) meinst, oder spezifische Details benötigst, lass es mich wissen!

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