Erbfolge bei Zweik in der Nausersterehe
Es scheint, als möchten Sie Informationen zur Erbfolge bei zwei Kindern aus der ersten Ehe. Ich erkläre Ihnen gerne die Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge in einem solchen Fall.
Ausgangslage:
- Ein Verstorbener hinterlässt zwei Kinder aus der ersten Ehe.
- Die Frage bezieht sich darauf, wie das Erbe unter den Kindern aufgeteilt wird.
Gesetzliche Erbfolge bei zwei Kindern aus der ersten Ehe
In Deutschland richtet sich die gesetzliche Erbfolge in erster Linie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung (z.B. Testament oder Erbvertrag) getroffen hat, greift die gesetzliche Erbfolge.
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Erben erster Ordnung
Die Kinder gehören zur ersten Erbenordnung (§ 1924 BGB). Sie erben zu gleichen Teilen. -
Was passiert mit dem Ehegatten?
Wenn der Erblasser bei seinem Tod verheiratet war, hat der überlebende Ehegatte auch einen gesetzlichen Anspruch am Erbe. Die genaue Erbquote hängt u.a. vom Güterstand (z.B. Zugewinngemeinschaft) ab.
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Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand): Der Ehegatte erhält neben den Kindern ein Viertel des Nachlasses plus ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich, insgesamt also die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den Kindern aufgeteilt.
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Gütertrennung oder Gütergemeinschaft könnten hier zu anderen Quoten führen.
Beispiel: Erbfolge bei Zugewinngemeinschaft und zwei Kindern aus erster Ehe
- Nachlass: 100%
- Ehegatte: 50% (¼ + ¼ Zugewinnausgleich)
- Kinder: 50% zu gleichen Teilen, also je 25%
Hinweise:
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Wenn aus der ersten Ehe zwei Kinder vorhanden sind und keine weiteren Kinder aus der aktuellen Ehe, teilen sich diese beiden Kinder den Erbanteil untereinander.
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Kinder aus zweiter Ehe erben nur, wenn sie auch gesetzliche Erben des Erblassers sind, z.B. wenn es Kinder aus dieser oder anderen Ehen gibt.
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Durch ein Testament kann die Erbfolge abweichend geregelt werden.
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Pflichtteilsansprüche der Kinder oder des Ehegatten bestehen auch unabhängig von einem Testament.
Falls Sie eine konkrete Fallkonstellation oder eine andere Rechtsordnung meinen, geben Sie mir gern mehr Informationen, dann kann ich genauer antworten.